Remote anstatt Präsenz
Was bleibt, wenn Gruppengrößen auf die Hälfte reduziert werden müssen um die Hygienevorschriften in der aktuellen Situation einzuhalten und die laufenden Kosten für eine Maßnahme wie Honorare, Raumkosten und Gemeinkosten die erhaltenen Geldmittel übersteigen. Pädagogisch geschulte Fachdozenten sind Voraussetzung für einen qualifizierten Unterricht. Gruppen aufzuteilen ist also keine Lösung, u.a. weil diese Fachdozenten auf dem freien Markt kaum zu finden sind. Nun werden digitale Ideen zur Realität und kaum vorstellbar E-Learning, gut begründet jahrzehntelang abgelehnt in kürzester Zeit zum Rettungsanker der Bildungspolitik. Mit einem bisherigen Marktanteil von vielleicht 5 Prozent digitaler Bildungsangebote durchdringen jetzt E-Learning-Angebote, Webinare (virtuelle Klassenzimmer) und Lernplattformen unterschiedlichster Art und Güte den Markt. Dabei ist bei der Auswahl auch noch zu beachten, wie der Einsatz des Lehrpersonals bei synchronen und asynchronen Medien oder wie selbst gesteuertes Lernen ohne Lernbegleiter zu bewerten sind. Weiterhin stellt sich die Frage, ob nur Teile oder die gesamte Maßnahme durch digitale Alternativen ersetzt werden können.
Einerseits gibt es Hoffnung die Bildung dieser Tage auf digitalem Weg zu retten, andererseits weiß jeder Pädagoge, dass zum Lehren und Lernen "Nähe" im Gegensatz zur "Distanz" Grundvoraussetzung für ein nachhaltiges Lernen mit allen Sinnen ist. Remote ist derzeit die Lösung bis die Zeiten andere Lösungen der Wissens- und Kompetenzvermittlung zulassen.
Dabei ist zu beachten:
Um dieser Situation Rechnung zu tragen, empfiehlt die Bundesagentur für Arbeit:
- Der Bildungsträger hat darauf zu achten, dass der Hersteller keine Nutzerdaten an Dritte weitergibt.
- Der Bildungsträger hat seine Mitarbeitenden darauf hinzuweisen, dass eine Verarbeitung sensibler Daten (Art. 9 DSGVO) unterbleibt und eine Nutzung des Angebots ausschließlich zu Maßnahmezwecken zulässig ist.
- Der Bildungsträger hat i. d. R. nach vorheriger Androhung – Accounts zu sperren, wenn er den Eindruck bzw. den Verdacht hat, dass diese von Unbefugten genutzt werden.
- Der Bildungsträger hat zu regeln, dass ein virtueller Austausch nicht über Server in Staaten, zu denen es keinen Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO gibt, läuft.
- Der Bildungsträger ist verpflichtet, die Daten datenschutzkonform zu verarbeiten.
- Der Bildungsträger weiß, dass eine Nutzung von Clouds aufgrund der besonderen Situation ausnahmsweise möglich, wenn nur so ein Online-Unterricht ermöglicht werden kann. Die Verantwortung für die Nutzung liegt beim jeweiligen Bildungsträger.
- Bei Verlust von Daten oder Hackerangriffen hat der Bildungsträger dies umgehend der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Eine Nutzung dieser Clouds in eigener Verantwortung des Bildungsträgers in der Regel ohne DSGVO-konforme Zertifizierung der Cloud-Anbieter – ist auf maximal sechs Monate begrenzt.
- Grundsätzlich ist eine Einwilligungserklärung der Teilnehmenden einzuholen.
Konkret bedeutet dies für den Bildungsträger ein Äquivalenzverfahren beim Zertifizierer für seine Maßnahmen einzuleiten, seine Datenschutzbestimmungen (i.d.R. im Internet publiziert) hinsichtlich digitalem Lehren und Lernen sowie der genutzten Ressourcen (Rechner, Software, Clouds, Server, etc.) zu überprüfen und anzupassen, Anbieter zu finden, die vertraglich zusichern diese Konventionen einzuhalten, seine Lehrkräfte zu schulen und die Teilnehmer schriftlich um ihr Einverständnis zu bitten. Dabei ist zu beachten, dass es keinen Standard gibt und die unterschiedlichsten Ergebnisse erzielt werden.
Das Wichtigste ist deshalb die Abstimmung mit allen Beteiligten, Bedarfs- wie Kostenträger, die schriftlich erfolgen und vertraglich gesichert sein sollte. Dabei benötigen unterschiedliche Maßnahmearten auch verschiedene Abstimmungsbedarfe:
- Digitale Ersatzmaßnahmen oder Module, die mit Bildungs- oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen gefördert werden sollen, müssen mit der fachkundigen Stelle abgestimmt werden (Äquivalenzprüfung, kostenpflichtig). Falls diese ok ist, muss eine formlose Information an die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter (gemeinsame Einrichtung) erfolgen.
- Bei digitalen Ersatzmaßnahmen nach dem Vergaberecht muss eine formlose Information an die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter (gemeinsame Einrichtung) und das REZ erfolgen.
- Bei "Preisverhandelte Maßnahmen", die ersatzweise digital unterrichtet werden sollen, muss eine formlose Information an die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter (gemeinsame Einrichtung) und das REZ erfolgen.
- Dabei müssen auch Wege für die Einhaltung der Dokumentationspflicht des Bildungsträgers abgestimmt werden, da während der Zeit der alternativen Durchführung die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme der einzelnen Kundinnen und Kunden in geeigneter Form zu dokumentieren ist.
Dies kann über klassische lückenlose Anwesenheitsnachweise geschehen, für die sich das Lehrpersonal verantwortlich zeichnet oder über technische Verfahren zur Anwesenheitskontrolle.
Abstimmung bedeutet hier konkret, Einverständnis der fachkundigen Stelle, Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter (gemeinsame Einrichtung), insbesondere des Kundenbetreuers, der eingesetzten Lehrkraft und vor allem dem Teilnehmer vor der Durchführung.
Die Anforderungen an alle Beteiligten sind beim Einsatz digitaler Alternativen besonders hoch, da es sehr viele unterschiedliche Kenntnisstände gibt. Deshalb werden in der Praxis die unterschiedlichsten Entscheidungen zum Einsatz digitaler Alternativen getroffen. Im Moment ist jedoch noch kein Standard im Detail gesetzt, wie die Empfehlungen der Bundesagentur verträglich für alle Beteiligten umgesetzt werden müssen, sofern die Bestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Es bestehen Förderquellen zur Digitalisierung und Fortbildung des Verwaltungs- und Lehrpersonals, die Bildungsträger nutzen können, um für die Zukunft der digitalen Bildung gerüstet zu sein.
Datenschutz
Die Bundesakademie verlängert die pandemiebedingten Ausnahmeregelungen bis 31.12.2021. Diese Verlängerung setzt voraus, dass die jeweilige Cloud-Lösung nicht in Verbindung mit der Verarbeitung von Sozialdaten genutzt wird. Dies kann auch durch eine Anonymisierung der Daten sichergestellt werden. Der Einsatz von Clouds europäischer Anbieter, wenn sichergestellt ist, dass die Träger die Herrschaft über die Sozialdaten und die Kommunikationswege behalten.